Reitbeteiligungen sind heutzutage sehr beliebt. In diesem Zusammenhang dringend erforderlich: die Absicherung der Haftpflichtansprüche gegenüber dem Halter – und das mittels einer Pferdehaftpflichtversicherung. Sie ist vor allem auch in Bezug auf Regressansprüche der Krankenkassen von enormer Bedeutung.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten eine Reitbeteiligung hat, was es mit einem Haftungsausschluss der Krankenkasse auf sich hat und warum der Abschluss einer Pferdehaftpflicht so wichtig ist.
Der Besitz eines Pferdes geht mit zahlreichen Pflichten, aber auch mit Kosten und einem hohen Zeitfaktor einher. Für eine Person allein ist das kaum zu stemmen! Deshalb erfreut sich das Prinzip der Reitbeteiligung großer Beliebtheit. Hierbei kann der Pferdeeigentümer Aufgaben und einen Teil der Kosten abgeben, gleichzeitig genießt die Reitbeteiligung die Vorzüge eines Pferdes, ohne selbst eins kaufen zu müssen. Eine Win-win-Situation für beide Seiten also.
Welche Rechte und Pflichten eine Reitbeteiligung hat, zeigt die nachfolgende Tabelle.
Rechte | Pflichten |
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Um das zu erklären, müssen wir etwas weiter ausholen: In einem Reitbeteiligungsvertrag regeln der Pferdebesitzer und die Reitbeteiligung die wichtigsten Punkte für den Umgang mit dem Tier. So werden u. a. Pflichten, Nutzungsrechte und Kosten festgehalten, um künftige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Doch neben allgemeinen Absprachen bildet auch die Haftungsfrage einen entscheidenden Bestandteil des Vertrags. Wenn die Reitbeteiligung einen Unfall hat – wer haftet im Schadensfall?
Nicht selten kommt es im Freizeitpferdesport vor, dass die Reitbeteiligung auf Ansprüche gegen den Halter verzichtet. Weiterhin stellt sie den Eigentümer des Tieres von Ansprüchen Dritter frei – beispielsweise ihrer Krankenkasse. Solche Vereinbarungen sind zwar nicht erwünscht, aber nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. Dies zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23.03.2016. Mehr zu dem entsprechenden Fall lesen Sie hier.
Ist eine solche Klausel – also der Regressverzicht der Reitbeteiligung – im Reitbeteiligungsvertrag enthalten und kommt es zu einem Unfall, bei dem sich die Reitbeteiligung verletzt, hat die Krankenkasse keine Regressansprüche gegenüber dem Pferdebesitzer. Sprich: Sie kann sich die zuvor gezahlten Kosten vom Halter nicht zurückholen.
Wir raten jedoch davon ab. Nur mit einer umfassenden Reiterhaftpflicht können Sie sich darauf verlassen, dass Ihre Kosten übernommen werden und ein Vorfall reibungslos geklärt wird.
Es gibt zwei Arten von Schäden, die unterschieden werden:
Angenommen, die Reitbeteiligung stürzt bei einem Turnier vom Pferd und zieht sich schwere Prellungen und einen Armbruch zu. Daraufhin geht sie zum Arzt, lässt sich behandeln und krankschreiben.
In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse der Reitbeteiligung die Kosten für die Behandlung und den Arbeitsausfall. Laut Sozialgesetzbuch hat die Kasse Regressansprüche gegen den Pferdehalter. Das bedeutet: Sie kann die Behandlungskosten und die Lohnfortzahlung vom Pferdeeigentümer zurückfordern. Dieser erhält ein Schreiben von der Krankenkasse, in dem er aufgefordert wird, die Kosten zu zahlen.
Haben Sie sowohl den Eigenschaden an der Reitbeteiligung als auch Regressansprüche der Krankenkassen in Ihrer Pferdehaftpflicht inkludiert, können Sie den Schaden ganz einfach und unkompliziert durch die Versicherung abwickeln lassen.
Während eines Ausritts der Reitbeteiligung kommt es zu einem unschönen Vorfall. Durch ein lautes Geräusch erschrickt sich das Tier und galoppiert unkontrolliert los, ohne sich aufhalten zu lassen. Dabei kommt ein Fußgänger zu Schaden.
Der Geschädigte kann nun seine Ansprüche gegenüber dem Pferdehalter geltend machen.
Sind solche Schäden in Ihrer Pferdehaftpflicht mitversichert, kommt auch in diesem Fall die Versicherung für die Ansprüche des Fußgängers auf.
Gut zu wissen: In der Pferdehaftpflichtversicherung, die Sie bei uns abschließen, sind Schäden an der Reitbeteiligung, Regressansprüche der Krankenkasse und Schäden durch die Reitbeteiligung eingeschlossen.
Während manche Versicherungen darauf bestehen, dass die Reitbeteiligung namentlich benannt wird, verzichten andere darauf. Der Grund: Oft kommt es vor, dass Reitbeteiligungen wechseln. Dann erweist es sich als praktisch, das nicht immer der Versicherung melden zu müssen. So gibt es keinen Verwaltungsaufwand, zudem können mehrere Reitbeteiligungen gleichzeitig bestehen. Ein Versicherungsschutz für alle Fremdreiter gilt natürlich weiterhin.
Fakt ist: Der Pferdehalter haftet für sämtliche Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Damit Sie im Fall der Fälle bestens abgesichert sind, sollte Ihre Pferdehaftpflicht folgende Leistungen enthalten.
Die Pferdehaftpflicht ist zwar nicht verpflichtend, aber essenziell! Wir haben die Vorteile für Sie zusammengefasst:
Bei Fragen zu unseren Pferde- oder Tierhalterversicherungen rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail bzw. WhatsApp. Wir kümmern uns schnell und persönlich um Ihr Anliegen.
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