Regressansprüche der Krankenkassen in der Pferdehaftpflicht
Die Haltung eines Pferdes birgt immer eine hohe Verantwortung. Hier geht es nicht nur um die selbstverständliche Verantwortung für das Pferd selbst, sondern um die für alle Personen, die das Tier reiten oder führen, für alle Schäden, die von dem Tier verursacht werden können. Darum ist der Abschluss einer Pferdehaftpflicht ein unbedingtes Muss. Reitunfälle, Unfälle Dritter, die durch das Pferd herbeigeführt werden können, Schäden, die ein durchgehendes und entlaufendes Pferd anrichten kann, sind teils von sehr erheblichem Umfang, da es sich um Tiere von beträchtlicher Größe und Kraft handelt. Damit sind sie entsprechend kostenintensiv und häufig mit Folgekosten belastet.
Das Reiten gehört zu den risikoreichen Sportarten. Daher kann es bei Reitunfällen zu Problemen mit der Krankenkasse kommen. Eine normale Unfallversicherung deckt solche Risiken nur bedingt, häufig gar nicht ab. Eine Pferdehaftpflicht muss unbedingt alle Fremdreiter und alle Personen, die mit dem Tier umgehen, also nicht nur bestimmte Personen, einschließen. Sie ist unbedingt unverzüglich bei der Übernahme eines Pferdes abzuschließen. Stellt eine Krankenversicherung oder ein Geschädigter Ansprüche, so gelten diese auch im Fall des Nichtverschuldens des Halters. Zu Unfällen Dritter kann es auch bei der Beaufsichtigung und Führung des Pferdes bei seiner Unterstellung oder einer zeitweiligen, wenn auch nur kurzen, Führung oder Aufsicht kommen. Erschreckte Pferde fallen urplötzlich in den Galopp und sind nicht mehr zu halten, sie können trotz Zaunsicherung auf der Weide ausbrechen, sie können ausschlagen und mehr.
Besonders Personenunfälle im Reitsport sind manchmal sehr schwerwiegend. Hier kann es teils zu langfristigen Behandlungen oder sogar im schlimmsten Fall Teil- oder Vollinvalidität kommen. Deshalb sollte eine Pferdehaftpflicht nach Möglichkeit nicht unter der Deckungsgrenze von 3 bis 5 Mio. abgeschlossen werden. Jeder Unfall, Schaden oder sonstiger Versicherungsfall ist der Pferdehaftpflicht umgehend und wahrheitsgetreu, auch im Falle der Eigen- oder Mitverschuldung, zu melden. Im Falle eines Personenschadens bei Reitern oder Dritten wird sich die Krankenversicherung oder der Geschädigte selbst zuerst an den Pferdehalter wenden.
Solche Regressforderungen müssen umgehend der Pferdehaftpflicht zugeleitet werden. In keinem Fall sollte ein Pferdehalter selbst reagieren, das führt zu Widersprüchlichkeiten und Problemen im folgenden Versicherungsverfahren. Niemals sollte ein Pferdehalter persönlich an einen Geschädigten eine finanzielle Leistung erbringen. Auch wenn eine Selbstbeteiligungssumme mit der Pferdehaftpflicht vereinbart wurde, sollte der Fall dieser zuerst der Versicherung vorgelegt werden. Es können sich Folgekosten ergeben, die im Augenblick des Entstehens des Schadens noch nicht zu übersehen sind. Die Pferdehaftpflicht wird den Fall prüfen und bei Leistungsanspruch eintreten, im andersartigen Fall ungerechtfertigte Forderungen abwehren.