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Haftungsausschluss in der Pferdehaftpflicht

Der Besitz eines Pferdes ist mit vielen Freuden verbunden, aber auch mit Arbeit, Zeit und Geld. Deshalb entscheiden sich viele Halter dafür, die Pflichten, Nutzungsrechte und Kosten für das Tier mit einer weiteren Person zu teilen. Doch neben allgemeinen Absprachen sollte auch die Haftung geklärt werden. Wer trägt im Schadensfall die Kosten? Kann die Reitbeteiligung ihre Ersatzansprüche gegenüber dem Pferdehalter geltend machen oder gar darauf verzichten? In diesem Beitrag klären wir diese essenziellen Fragen!

Was versteht man unter dem Begriff Haftungsausschluss?

Unter dem Begriff Haftungsausschluss versteht man eine vertragliche Vereinbarung, die festhält, dass die Verantwortlichkeit einer Person in bestimmten Situationen nicht greift bzw. eingeschränkt ist. Im Falle der Pferdehaftpflicht würde das bedeuten, dass die Reitbeteiligung ihre Schadensersatzansprüche gegen den Pferdehalter abgibt. Ob das so einfach möglich ist, lesen Sie weiter unten.

Wer haftet im Schadensfall?

Wer ein Pferd besitzt, unterliegt der sogenannten Gefährdungshaftung. Das bedeutet: Der Pferdehalter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier verursacht, in voller Höhe mit seinem Privatvermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder ihm ein anderes Verschulden vorzuwerfen ist. Der Grund: Allein der Besitz eines Pferdes bringt eine erhöhte Gefahr mit sich, die die strenge Haftungsgrundlage begründet.

Da diese Risiken durch die Privathaftpflicht nicht abgesichert sind, sollten Sie unbedingt eine Pferdehaftpflicht abschließen. Denn im Falle eines Unfalls, bei dem sich ein anderer Reiter verletzt, kann es zu immens hohen Ersatzansprüchen kommen. Diese gefährden nicht selten die finanzielle Existenz des Pferdebesitzers.

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Gut zu wissen: In der Police sind alle Reiter und Reitbeteiligungen ohne namentliche Nennung in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen!

Ist ein Haftungsausschluss in der Pferdehaftpflicht möglich?

Das lässt sich schnell beantworten: Nein. Die Rechtsgrundlage bildet an dieser Stelle das Bürgerliche Gesetzbuch. Dort heißt es gemäß § 833, dass der Besitzer eines Pferdes unbegrenzt und persönlich für alle Schäden haftet, für die sein Tier verantwortlich ist – und das nicht nur mit dem gegenwärtigen, sondern auch mit dem zukünftigen Vermögen. Daher ist es zwecklos, einen Haftungsausschluss zu vereinbaren, in dem die Reitbeteiligung auf jegliche Ansprüche gegen den Halter verzichtet.

Auch eine Teilhabe an den Kosten für das Pferd, wie es oft bei Reitbeteiligungen gehandhabt wird, ändert nichts an diesem Sachverhalt. Vor Gericht hat ein vorab vereinbarter Haftungsausschluss der Pferdehaftpflicht keine Gültigkeit. Ebenso werden Krankenkassen die Kosten für diverse Behandlungen oder Krankenhausaufenthalte, die sich an einen Sturz der Reitbeteiligung vom Pferd des Halters anschließen, immer dem Pferdebesitzer in Rechnung gestellt.

Kleiner Exkurs: Was zeichnet eine gute Pferdehaftpflicht aus?

Der Abschluss einer Pferdehaftpflicht ist zwar nicht verpflichtend, aber ungeheuer wichtig. Diese Konditionen sollten unbedingt enthalten sein:

  • Absicherung von Sach-, Personen-, Vermögens- und Mietsachschäden
  • ebenso: Schäden an fremden Stallungen, Reitutensilien und Pferdeanhängern
  • Ansprüche von Reitbeteiligungen und Fremdreitern
  • Teilnahme an Turnieren
  • eine angemessen hohe Deckungssumme
  • unbegrenzter Versicherungsschutz in Deutschland und im europäischen Ausland; weltweit mindestens für einen begrenzten Zeitraum
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Sie haben Fragen zur Pferdehaftpflicht oder wünschen eine persönliche Beratung zu einer der anderen Pferdeversicherungen? Wir sind gern für Sie da. Rufen Sie an, mailen Sie uns oder schreiben Sie uns bei WhatsApp – wir kümmern uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen.

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  • Versicherter Schaden an fremden Stallungen, Pferdeanhängern etc.
  • Eigener Schaden an Reitbeteiligung und Fremdreiter mitversichert
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Autor: Anja Tylkowski

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