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Die Reitbeteiligung in der Pferdeversicherung

Jeder Halter oder Besitzer eines Pferdes sollte eine Pferdehaftpflichtversicherungabschließen, denn er haftet bereits aus dem BGB heraus für die Schäden, die das Pferd verursacht. Diese Pferdehaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Pferdes am Eigentum oder auch an der Gesundheit Dritter entstehen. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich bekannt.

Etwas weiter ins Detail muss man gehen, wenn die Frage aufkommt, ob die Schäden an oder durch die Reitbeteiligung mitversichert sind. Da wir mit dieser Frage oftmals konfrontiert sind, haben wir folgende Ausarbeitung geschrieben. Vorab: in unserer Pferdehaftpflicht sind alle Reitbeteiligungen mitversichert!

Was ist eine Reitbeteiligung?

 

Das Prinzip einer Reitbeteiligung liegt dann vor, wenn eine weitere Person vom Pferdehalter das Recht erhalten hat, das Pferd ebenfalls, beispielsweise zum Reitsport, zu nutzen. Manche Pferdehaftversicherung versichert nur Fremdreiter, eine andere schließt automatisch die Reitbeteiligung ein, manche fordert eine namentliche Nennung, manche begrenzen die Anzahl der Reitbeteiligungen usw.

Neben den grundsätzlich versicherten Risiken der Pferdehaftpflichtversicherung gibt es auch die speziellen Risiken aus der Reitbeteiligung. Diese Schäden an der Reitbeteiligung sind nicht in jeder Pferdehaftpflichtversicherung versichert.

Wann entstehen Risiken aus einer Reitbeteiligung?

 

Grundsätzlich ist der Abschluss einer Pferdehaftpflicht eine freiwillige Entscheidung, die jedoch dann unerlässlich wird, sobald der private Pferdehalter weiteren Personen das Nutzungsrecht des Pferdes einräumt. Kommen diese Personen regelmäßig zu dem Pferd, dann spricht man in der Regel von einer Reitbeteiligung.

Wird eine Pferdehaftpflichtversicherung ohne das Risiko der Reitbeteiligung abgeschlossen, so haftet der Pferdehalter für sämtliche Körper-, Vermögens- oder Sachschäden, die der Reitbeteiligung durch die eingeräumte Nutzung des Pferdes entstehen. Als Beispiel ist hier der Sturz vom Pferd zu nennen. Als Ausmaß einer solchen Fehlentscheidung bei der Wahl der passenden Pferdehaftpflichtversicherung, kann dies den Pferdehalter die gesamte Existenz kosten.

Eine Reitbeteiligung wird aus unterschiedlichen Gründen und Motiven von den Pferdebesitzern angeboten. Meist hat der Besitzer, nicht selten aus beruflichen Gründen, zu wenig Zeit, um das Pferd selbst ausreichend im Gelände zu bewegen. Diese Aufgabe kann dann durch andere Personen übernommen werden, die sich selbst kein eigenes Reitpferd leisten können oder wollen. Eine weitere Möglichkeit ist eine vorübergehende Reitunfähigkeit des Pferdebesitzers, zum Beispiel wegen einer Risiko-Schwangerschaft oder einer längeren Krankheit. Hier hilft die Reitbeteiligung, damit das Pferd weiterhin geritten werden kann.

Von einer Reitbeteiligung spricht man allerdings nicht mehr, wenn die Reitbeteiligung vom Pferdehalter für das Bewegen des Tieres entsprechend bezahlt wird. Auch eine Eigentümergemeinschaft an einem Reitpferd, welche gemeinschaftlich das Pferd erworben hat, gilt nicht als Reitbeteiligung.

Der Reitbeteiligungsvertrag und Haftungsausschluss

 

Ein Reitbeteiligungsvertrag empfiehlt sich bei der regelmäßigen Nutzung eines Reitpferdes durch ein und denselben Personenkreis. Durch den Reitbeteiligungsvertrag kommt ein Nutzungsvertrag zwischen dem Pferdehalter und derjenigen Person zustande, welche das Pferd außerdem nutzen darf.
Um das "Zusammenleben" zwischen dem Pferdehalter und der Reitbeteiligung harmonisch und klar geordnet zu definieren, empfiehlt sich die Ausarbeitung eines Reitbeteiligungsvertrages. Das bedeutet, zumindest theoretisch, dass der Reitbeteiligung vom Pferdehalter ein Haftungsausschluss vorgelegt werden kann, dass er, im Falle von Schäden, auf sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Halter verzichtet. Ein Haftungsausschluss wäre also theoretisch möglich.

Zu diesen bereits regelmäßig praktizierten Verfahrensweisen gibt es inzwischen mehrere Urteile von Oberlandesgerichten oder des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe in denen geklärt ist, dass der Haftungsausschluss bei Regressansprüchen der geschädigten Reitbeteiligung gegenüber dem Pferdehalter vor Gericht nicht Stand hält.

Dennoch ist der Reitbeteiligungsvertrages nicht unsinnig denn es empfiehlt sich, seitens des Pferdehalters, gegenüber der Reitbeteiligung, eindeutig sämtliche Anforderungen im Bezug auf den Umgang mit dem Tier während der Nutzung festzuhalten.

Abgrenzung Fremdreiter und Reitbeteiligungen in der Pferdehaftpflicht

 

Manche Pferdehaftpflichtversicherungen enthalten bereits in den Versicherungsbedingungen Passagen, welche die regelmäßige gemeinschaftliche Nutzung von Privatpferden und die daraus entstehenden Haftpflichtansprüche regeln. Es sollte also bereits vor dem ersten Ritt der Reitbeteiligung darauf geachtet werden, ob die eigene Pferdehaftpflicht einen Passus enthält, der definiert, wie bei Schäden in Bezug auf Fremdreiter und Reitbeteiligungen verfahren wird.

Weiterhin muss bei der Wahl der passenden Pferdehaftpflichtversicherung darauf geachtet werden, ob Schäden an Fremdreiter und Reitbeteiligungen versichert sind, oder ausschließlich Schäden an Fremdreitern. Die Reitbeteiligung wird im Rahmen der versicherungsrechtlichen Regelungen nämlich meistens nicht wie ein Fremdreiter behandelt, sondern ist, zumindest rein versicherungsrechtlich, oftmals dem Pferdehalter gleichgestellt, da die Reitbeteiligung das Pferd auch regelmäßig nutzt und daher davon ausgegangen werden kann, dass er mit den Eigenarten des Pferdes bereits bestens vertraut und bekannt ist.

Demnach muss explizit in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sein, dass die Schäden an Reitbeteiligungen versichert sind.

Generell bleibt es jedem Fremdreiter und Reitbeteiligungen freigestellt, sich im Schadensfall mit möglichen Schadensersatzforderungen an die Versicherung des Pferdehalters zu wenden. Auch die Sozialversicherungsträger wenden sich regelmäßig zunächst an die Haftpflichtversicherung des unmittelbaren Halters oder Besitzers des betreffenden Tieres.

Vor dem Abschluss entsprechender Policen empfiehl sich jedoch für jeden Pferdehalter, sich einer gründlichen Beratung zu unterziehen, um bestmöglich abgesichert zu werden.

 

In unserer Pferdehaftpflichtversicherung sind Schäden an Reitbeteiligungen versichert! Fordern Sie sich ein unverbindliches Angebot an!

Autor/in: Anja Tylkowski
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