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Aktuelles und Neuigkeiten zu Pferden

Verbot der Rollkur im Schweizer Tierschutzgesetz?

Seit 01.01.2014 wird im Schweizer Tierschutzgesetz ausdrücklich im

Artikel21, Absatz h verboten. Dort heißt es: Bei Pferden sind zudem

verboten: Methoden, mit denen eine Überdehnung des Pferdehalses oder

-rückens bewirkt wird (Rollkur).”

Die klingt auf dem ersten Blick nach einer wirklich guten Nachricht.

Doch was bedeutet eine "Rollkur" genau?

 

 

Mit dem Begriff Rollkur wird eine Trainingsmethode bezeichnet, die

durch ein gewolltes Herabziehen des Pferdekopfes mit Hilfe der Zügel in

Richtung Brust herbeigeführt wird. Hierbei wirkt der Reiter derart

stark auf die Zügel ein, dass er sein Pferd zum Senken des Kopfes und

Einrollen des Halses zwingt, was bis zum "beißen" des  Pferdes in die

Brust geht.

Das deutsche Wort Rollkur ist von der Methode  Francois Bauchers  

abgeleitet. Bei dieser Methode wird eine starke Dehnung des Halses zur Seite erreicht,

um darüber die Beweglichkeit des Pferdes für alle Seitengänge

und Wendungen zu fördern. Eine Dehnung nach unten wird hingegen vollständig

ablehnt. Alternativ wurde der Begriff   "Hyperflexion of the neck", übersetzt:

"Überdehnung des Halses" eingeführt.

Diese Überdehnung hat auf Dauer viele negative Auswirkungen auf Körper

und Psyche des Pferdes. Es kommt zu Schmerzen im Maul, einzelner

Muskelpartien(Genikbeulen) und der Rücken verhärtet sich. Der komplette

Halsbereich wird überdehnt und die Hinterhand gerät immer höher, anstatt

sich zu setzen. Durch die Verengung der Luftröhre hat das Pferd enormen

psychischen Druck, da es unter Erstickungsangst leidet und zusätzlich

durch die Krümmung des Halses als geborenes Fluchttier seine Umgebung

nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmen kann.

 

Bereits 2010 wurde in einer FEI Sitzung aufgrund einer Petition gegen

die Rollkur  festgelegt, dass jede Kopf- und Halsposition, die durch

„aggressive Kraft“ entsteht, nicht akzeptabel sei und sanktioniert

werden müsse. Im Rahmen dieser Sitzung wurde auch die neue

Unterscheidung zwischen der Hyperflexion (bzw. Rollkur) und „Low, Deep

and Round“ (LDR) geprägt. Im Gegensatz zur Hyperflexion erfolge LDR

ohne Aggressivität und sei somit akzeptabel.

 

Gemäß FEI-Reglement ist nun die Anwendung von LDR bis zu 10 min auf dem

Abreiteplatz offiziell gestattet. Die Rollkur ist dagegen bei

internationalen Wettbewerben auf dem Abreiteplatz verboten

 

Hyperflexion:

Durch massive Handeinwirkung sowie (viel) zu kurze Zügel, wird das

Pferd in eine Überzeugungsposition gezwungen, in der der Kopf des

Pferdes vor die Brust gezogen wird. Laut der FEI (internationale

reiterliche Vereinigung) liegt eine Hyperflexion dann vor, wenn das

Pferd mehr als 10 Minuten in diese Haltung gezwungen wird.

 

LDR:

Bei  -Low, Deep , Round - nehmen die Pferde schon ohne massive Hand und

Sitzhilfen eine Stellung hinter der Senkrechten ein. Sozusagen von

alleine. Das Pferd verkriecht sich mit der Nase vor der Brust und

hinter der Senkrechten ohne das der Reiter noch ziehen und zerren muss.

 

Doch nun zur Eingangsfrage zurückkehrend, verbietet das neue

Tierschutzgesetz in seinen Erläuterungen nur die Rollkur und

Hyperflexion. Erlaubt hingegen ist das umstrittene Low-Deep-Round

welches Kritiker als nichts anderes als „Rollkur unter neuen Namen“

beschreiben und was bereits seit 2010 geregelt ist.

In den Erläuterungen zum neuen Schweizer Tierschutzgesetz liest es sich

wie folgt:

“Neu soll in der TSchV auch die sogenannte Rollkur als ausdrücklich als

eine beim Pferd verbotene Handlung aufgeführt werden. (…)

Tierschutzrelevant sind Extremfälle, bei denen die falsche Einwirkung

des Reiters bzw. falsche Verwendung des Hilfsmittels sowie die

unnatürliche Haltung des Pferdes offensichtlich sind und die

Hyperflexion über mehrere Minuten andauert. Die Fédération Equestre

Internationale (FEI) beschreibt diese das Wohlbefinden des Tieres

beeinträchtigende Trainingsmethode in ihren Richtlinien ausführlich.”

 

Somit sind die Schweizer  nicht weiter als die deutschen

Tierschutzgesetze, wobei nach deutschem Gesetz alles unter Strafe

gestellt wird, was einem Tier Schmerzen ohne vernünftigen Grund zufügt.

Im vergangenen Jahr ist eine Reiterin aus Bayern deswegen von einem

Amtsgericht auch verurteilt worden.

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